Sehr geehrter Antragssteller,
Personalmangel und begrenzte Stiftungsgelder zwingen uns bis zum 01.10.2024 keine Anträge anzunehmen.

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Die Kröner Stiftung unterstützt in Bayern wohnhafte Menschen, die gemäß Sozialbescheide als hilfsbedürftig gelten.

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Sehr geehrte Antragsteller,

die Kröner Stiftung unterstütz in Bayern wohnhafte Menschen bei dem Erwerb von Sehhilfen.
Grundvoraussetzung hierfür ist der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit gemäß des Bayrischem Stiftungsgesetzes. Die Kröner Stiftung ist verpflichtet sämtliche Stiftungsmittel gewissenhaft und sparsam zu verwalten.

Leistungen, die vor Antragbewilligung bereits beauftragt bzw. erbracht worden sind, können im Nachhinein nicht mehr bewilligt werden.

(A)

Der formlose Antrag sollte beinhalten wer den Antrag stellt, für wen der Antrag gestellt wird. Für Rückfragen wäre es sehr hilfreich, wenn der Antragsteller eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angibt, sollte dies nicht gewollt sein, wird die Kommunikation ausschließlich postalisch geführt, was aber zu einer verlängerten Bearbeitungszeit führen wird.

(B)

Für den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit werden folgende Bescheid akzeptiert:

  • Bescheid zweites Buch Sozialgesetzbuch (Sicherung des Lebensunterhaltes)
  • Bescheid zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter)
  • Bescheid Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Bescheid §27 Bundesversorgungsgesetz
  • Bescheid §6A Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

(C)

Grundlegend werden nur Kostenvoranschläge der Firma Fielmann akzeptiert, sollte in der zumutbaren Nähe kein Fielmann vor Ort sein, so muss der alternative Optiker vorab bewilligt werden. Grundsätzlich übernimmt die Kröner Stiftung die benötigten Gläser immer in der Grundausstattung zum jeweiligen Korrektionswert.

Alle bewilligten Gläser sind in der Ausführung Kunststoff (1.5) oder hochbrechender Kunststoff (1.6) mit Superentspiegelung, Hartschutzschicht und Pflegeleichtschicht ausgestattet. Fassungen werden aus der Nulltarif Kollektion akzeptiert.

(D)

Eine Sehhilfeverordnung wird benötigt, wenn auf Grund von Korrektionswerten oder Besonderheiten wir phototrope Gläser, Filter, erweiterter Sehbereich, Asphärische Gläser oder Titanfassungen wegen Hautunverträglichkeit von der Grundversorgung abgewichen werden muss. Hier muss der Augenarzt die medizinische Notwendigkeit attestieren, da diese sonst nicht bewilligt werden kann.

(E)

Die Kopie des Betreuerausweises wird notwendig, wenn die begünstigte Person einen rechtlichen Betreuer angeordnet bekommen hat. Sollte zu den Aufgaben des Betreuers die Gesundheitsfürsorgen gehören, so muss, sofern der Betreuer den Antrag nicht selbst gestellt hat, dieser über den gestellten Antrag informiert werden. Hier wird dann eine Zustimmung des Betreuers benötigt, sowie die Information mit wem die Kommunikation erfolgen darf.

(F)

Für die Bearbeitung des Antrages benötigen wir die ausgefüllte und unterschriebene Datenschutzerklärung der Kröner Stiftung.

Ein Antrag kann erst abschließend bearbeitet werden, wenn alle Unterlagen vorhanden sind.
Jeder Antrag wird individuell geprüft und entschieden, ein Rechtsanspruch auf Stiftungsmittel besteht zu keiner Zeit.

Generell werden nur durch die Kröner Stiftung Leistungen bestellt. Leistungen, die durch den Antragsteller oder Dritte bestellt worden sind, werden nicht von der Kröner Stiftung übernommen.

Die Abrechnung erfolgt immer direkt zwischen dem Optiker und der Kröner Stiftung, Stiftungsmittel werden zu keinem Zeitpunkt an den Antragsteller oder die bedürftige Person ausgezahlt. Die Empfangsbestätigung beim Optiker wird als Nachweis über den Erhalt der Sehhilfe gesehen.

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